Anfrage – Kinder- und Jugendbeteiligung nach § 41 a GemO BW

Seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (kurz: UN-Kinderrechtskonvention) hat dieses nach Art. 59 Abs. 2 GG den Rang eines Bundesgesetzes. Die UN-Kinderrechtskonvention legt durch den Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens) und den Artikel 13 (Meinungs- und Informationsfreiheit) entscheidende Bausteine für das Einbeziehen der Meinungen von Kindern und Jugendlichen.

Seit Dezember 2015 ist im 41a GemO BW festgelegt, dass Jugendliche an den Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt werden müssen und dass Kinder beteiligt werden sollen. Außerdem ist ein Rederecht und Antragsrecht im Gemeinderat vorgesehen.

Die Umsetzung dieser neuen Regelung läuft in den einzelnen Kommunen sehr unterschiedlich. Manche haben ausgearbeitete Konzepte, beispielsweise Karlsruhe, andere Kommunen können nichts derartiges vorweisen. Hierzu geh rt die Gemeinde Neuenbürg.

Daher stellt die Grüne Liste Neuenbürg vorliegende Anfrage, um einen Einblick in die Kinder- und Jugendbeteiligung der Stadt zu erlangen.

Die Ganze Anfrage steht hier auf unserer Website zum Download bereit.

PDF – Anfrage Kinder- und Jugendbeteiligung